Reisebedingungen

Allgemeine Reisebedingungen  
  1. Veranstalter: Veranstalter der Reise/Freizeit ist der Kirchenkreis/die Kirchengemeinde/Geschäftsstelle, der/die in der Reisebeschreibung angegeben ist.
 
  1. Abschluss des Reisevertrages – Teilnahmeberechtigt sind Kinder und Jugendliche entsprechend der im Reiseangebot näher beschriebenen Altersgruppen. Die Anmeldung erfolgt allein durch Ausfüllen des Anmeldeformulars und dessen Absendung an den Veranstalter. Die Anmeldung ist bei nicht Volljährigen von den Personensorgeberechtigten zu unterschreiben. Der Vertrag ist zustande gekommen, wenn die unterschriebene Anmeldung beim Veranstalter vorliegt und von diesem schriftlich bestätigt wurde.
 
  1. Zahlungsbedingungen – Es gilt der in der Reisebeschreibung genannte Teilnehmerpreis.
 
  1. Anmeldeschluss / Mindestteilnehmerzahl – Für die Freizeiten gilt der Anmeldeschluss, der im Reiseangebot genannt ist. Sollte die ebenfalls benannte erforderliche Mindestteilnehmerzahl bis zum 30. Tag vor Reiseantritt nicht erreicht sein, behält sich der Veranstalter vor, die Reise abzusagen. Eventuell bis dahin geleistete Zahlungen werden in voller Höhe zurück erstattet.
 
  1. Leistungen – Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergeben sich aus der jeweiligen Reisebeschreibung sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben innerhalb der Reisebestätigung.
 
  1. Leistungsänderungen
    • a) Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von einem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von dem Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen und sie unerheblich und zumutbar sind. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Teilnehmer über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. In einem solchen Fall kann der Teilnehmer kostenfrei vom Reisevertrag zurücktreten.
    • b) Sollte eine der nach den vorstehenden Bestimmungen erhebliche und damit unzulässige Leistungsänderung eintreten, ist der Teilnehmer berechtigt seine Gewährleistungsrechte nach den §§ 651c bis 651f BGB geltend zu machen oder kostenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten. An den Veranstalter geleistete Zahlungen werden unverzüglich zurückerstattet.
    • c) Der Teilnehmende hat sein Recht auf Rücktritt oder Geltendmachung der Gewährleistungsrechte unverzüglich nach der Änderungsmitteilung dem Veranstalter gegenüber geltend zu machen.
 
  1. Rücktritt durch den Teilnehmer
    • a) Der Rücktritt vor Reisebeginn ist jederzeit möglich und muss schriftlich an den Veranstalter erfolgen. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter (Anschrift s. Ziffer 1). Tritt der Teilnehmer vom Vertrag zurück, so verliert der Veranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann unter Beachtung der Regelung in § 651i Abs. 2 BGB folgende Entschädigung pro Person beanspruchen: Rücktritt bis 60 Tage vor Reisebeginn: 15 % des Reisepreises, 59. bis 30. Tag vor Reisebeginn: 30% des Reisepreises, 29. bis 15. Tag vor Reisebeginn: 45% des Reisepreises, 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn: 75% des Reisepreises, ab dem 6. Tag vor Reisebeginn: 85% des Reisepreises, bei Nichtanreise: 100% des Reisepreises
    • b) Die Berechnung der Pauschalsätze berücksichtigt die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich anderweitige Verwendung der Reiseleitung. Es bleibt dem Teilnehmer unbenommen, nachzuweisen, dass der tatsächliche Schaden geringer ist. Tritt ein Teilnehmer die Reise nicht an, so gilt dies als am Abreisetag erklärter Rücktritt vom Vertrag.
    • c) Die Nichtzahlung des Teilnehmerbeitrages stellt in keinem Fall eine Rücktrittserklärung dar. Es besteht die Möglichkeit, dass sich der Teilnehmer mit Zustimmung des Veranstalters bis zum Reisebeginn durch eine geeignete Person vertreten lässt und der Dritte in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt.
 
  1. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
    • a) Der Veranstalter kann den Reisevertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn der Teilnehmer trotz Abmahnung weiterhin die Anweisungen der Leitung nicht befolgt, sodass eine weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder die anderen Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Teilnehmer sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesen Fällen der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung ergeben. Schadensersatzansprüche des Veranstalters im Übrigen bleiben unberührt.
    • b) Bei groben Verstößen (z. B. Straftaten wie vorsätzliche Körperverletzung, Diebstahl, Drogenkonsum, mutwillige Sachbeschädigung, Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz der Jugend, Nichtbefolgung von sachlich begründeten Verboten) kann der Veranstalter auch einen sofortigen Ausschluss von der Reise aussprechen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Teilnehmers. Bei minderjährigen Teilnehmern veranlasst die Reiseleitung nach Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten auf deren Kosten die sofortige Rückreise.
    • c) Lässt der geistige oder körperliche Zustand eines Teilnehmers den Antritt oder weitere Teilnahme der Freizeit nicht zu, weil dieser den Teilnehmenden reiseunfähig macht oder eine Gefahr für sich selbst oder jemanden sonst innerhalb der Gruppe darstellt, kann die Beförderung verweigert oder die Teilnahme des Teilnehmers jederzeit abgebrochen werden. Für evtl. entstehende Mehrkosten steht der Veranstalter nicht ein. Gleiches gilt, wenn eine geistige oder körperliche Behinderung eine besondere Betreuung des Teilnehmers erfordert, die über die vertraglich vereinbarten Leistungen hinausgeht. Im Zweifel empfiehlt sich die explizite Nachfrage bei Buchung. Die Teilnahme am Vorbereitungstreffen wird ausdrücklich empfohlen!
    • d) Bis zum 30. Tag vor Reiseantritt kann der Veranstalter eine Veranstaltung absagen, wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Veranstalter nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen zu dieser Reise so gering ist, dass sie dem Veranstalter im Falle der Durchführung der Reise Kosten verursachen würde, die die wirtschaftliche Opfergrenze bezogen auf diese Reise überschreiten. Die Rücktrittserklärung wird dem Teilnehmer unverzüglich zugeleitet.
 
  1. Beschränkung der Haftung
    • a) Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, 1. soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder 2. soweit der Veranstalter für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
    • b) Alle gegen den Veranstalter gerichteten Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt.
    • c) Ein Schadensersatzanspruch gegen den Veranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf den von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
    • d) Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltung, Theaterbesuche, Ausstellungen u.s.w.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden, wenn und soweit nicht für einen Schaden des Teilnehmers die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Veranstalters ursächlich geworden ist.
 
  1. Versicherungen – Für die Dauer der Freizeit sind alle Reisenden unfall- und auslandsreisekrankenversichert. Zur Vermeidung finanzieller Nachteile empfehlen wir ausdrücklich den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung und den Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung.
 
  1. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-/Gesundheitsvorschriften – Sofern in den Reisebeschreibungen nicht ausdrücklich etwas anderes erwähnt ist, benötigen die Teilnehmer deutscher Staatsangehörigkeit bei grenzüberschreitenden Reisen lediglich den deutschen Personalausweis. Sollten nach Drucklegung Änderungen eintreten, werden die Teilnehmer darüber in Kenntnis gesetzt.
    • a) Teilnehmer, die nicht deutsche Staatsangehörige sind, sollten darauf bei Buchung grenzüberschreitender Reisen ausdrücklich hinweisen, da der Veranstalter ansonsten keinerlei Haftung für Nachteile, die aus der Nichtbefolgung von Pass- und Visaerfordernissen entstehen, übernimmt, wenn sie nicht durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Veranstalters bedingt sind.
    • b) Soweit gesundheitliche Erfordernisse einzuhalten sind, sind die Angaben in der jeweiligen konkreten Reisebeschreibung maßgeblich. Auch hier wird der Teilnehmer bei Änderungen der Erfordernisse nach Drucklegung oder nach Buchung gesondert informiert werden.
    • c) Bezüglich der Einhaltung von Devisen- oder Zollvorschriften wird der Veranstalter die Teilnehmer über wichtige Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen Anforderungen vor Antritt der Reise informieren. Der Teilnehmer ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten,ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Veranstalters bedingt sind.
 
  1. Obliegenheiten des Reiseteilnehmers beim Auftreten von Leistungsstörungen
    • a) Werden Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, hat der Teilnehmer nur dann die gesetzlichen Gewährleistungsrechte der Abhilfe, Selbstabhilfe, Minderung des Reisepreises, der Kündigung oder des Schadensersatzes, wenn er es nicht schuldhaft unterlässt, den Mangel oder die Störung den durch den Veranstalter eingesetzten Betreuern und Reiseleitern vor Ort mitzuteilen. Anzeigen gegenüber örtlichen Leistungsträgern genügen nicht. Die eingesetzten Betreuer und Reiseleiter des Veranstalters sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche gegen den Veranstalter anzuerkennen.
    • b) Dem Teilnehmer steht ein mangelbedingtes Kündigungsrecht gemäß § 651e BGB nur dann zu, wenn er dem Veranstalter fruchtlos eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung gesetzt hat, wenn Abhilfe unmöglich oder von dem Veranstalter verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers gerechtfertigt wird.
 
  1. Geltendmachung von Ansprüchen und Verjährung
    • a) Ansprüche nach den §§ 651c-f BGB sowie die sonstigen vertraglichen Ansprüche auf Basis des zwischen den Parteien geschlossenen Reisevertrages hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise ausschließlich gegenüber dem Veranstalter (Adresse s. Ziffer 1) geltend zu machen.
    • b) Dies gilt nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Diese sind innerhalb eines Jahres nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen.
    • c) Nach Ablauf der jeweiligen Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Teilnehmer die Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
    • d) Ansprüche des Teilnehmers nach den §§ 651c bis 651f BGB, die aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit aufgrund einer Pflichtverletzung des Veranstalters beruhen und Ansprüche aus sonstigen Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, verjähren innerhalb von zwei Jahren.
    • e) Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren innerhalb von drei Jahren.
    • f) Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren unter Beachtung der Regelung in § 651m BGB innerhalb von einem Jahr.
    • g) Die Verjährung nach den vorstehenden Absätzen b) bis d) beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Die Hemmung der Verjährung richtet sich nach den §§ 203 ff. BGB.
 
  1. Gepäckbeförderung – Gepäck wird im normalen Umfang befördert. Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung durch den Veranstalter. Gepäck und sonstige mitgenommene Sachen sind vom Teilnehmer beim Umsteigen selbst zu tragen und zu beaufsichtigen. Eine Haftung für mitgenommene Wertgegenstände kann vom Veranstalter nicht übernommen werden.
 
  1. Anwendbares Recht – Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Veranstalter und dem Teilnehmer richten sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
 
  1. Allgemeines – Alle Angaben in dieser Ausschreibung entsprechen dem Stand der Drucklegung. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages führt nicht zur Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen. Das gleiche gilt für die vorliegenden allgemeinen Reisebedingungen.
 
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